Recht auf den Karton
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Darum geht es heute
Die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) ist seit dem 12. August 2026 unmittelbar geltendes Recht in allen 27 EU-Mitgliedstaaten. Sie gilt ohne nationales Umsetzungsgesetz; in Deutschland trat parallel das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) in Kraft. Die Verordnung ist keine Umweltregel im klassischen Sinn, sondern eine Marktzugangsregel: Ohne Konformitätsnachweis darf eine Verpackung nicht in Verkehr gebracht werden.
Meldung 1: Marktzugangsregel, nicht Umweltthema
Die PPWR gilt unmittelbar für jeden Betrieb, der Verpackungen in Verkehr bringt: Hersteller mit eigener Marke, Importeure und Onlinehändler. LUCID-Registrierung und Systembeteiligung bleiben Pflicht. Eine generelle KMU-Ausnahme gibt es nicht; Erleichterungen gelten nur für Kleinstunternehmen (bis 10 Tonnen Verpackungsvolumen jährlich im EU-Markt).
Meldung 2: Konformitätspflicht und Nachweislast
„Erzeuger" im Sinne der PPWR ist, wer eine Verpackung in ihre Endform bringt. Dieser Verantwortliche muss für jede Verpackung (oder Verpackungsfamilie) eine Konformitätsbewertung durchführen, eine technische Dokumentation erstellen und eine EU-Konformitätserklärung ausstellen. Importeure müssen prüfen, ob der ausländische Erzeuger diese Pflichten erfüllt hat. Eine Selbstauskunft des Lieferanten reicht nicht: verlangt werden Prüfberichte akkreditierter Labore.
- PFAS-Grenzwerte bei Lebensmittelkontaktverpackungen: max. 25 ppb pro Einzelsubstanz, max. 250 ppb gesamt; Summenwert Schwermetalle (Blei, Cadmium, Quecksilber, Chrom VI) max. 100 mg/kg
- Laborkosten je Verpackungstyp: einige Hundert bis mehrere Tausend Euro
- Harmonisierte Prüfmethode in Teilen noch ausstehend, Laborkapazität derzeit knapp
Meldung 3: Fristen und Recyclingklassen ab 2030
Ab 1. Januar 2030 müssen alle Verpackungen recyclingfähig sein, eingeteilt in Leistungsklassen: Klasse A (rund 95 %), Klasse B (80 %), Klasse C (70 %). Wer Klasse C unterschreitet, verliert die Verkehrsfähigkeit. Ab 1. Januar 2038 entfällt Klasse C vollständig. Zusätzlich gelten ab 2030 Mindest-Rezyklatanteile bei Kunststoffverpackungen sowie eine Leerraumgrenze: höchstens 50 % einer Sammel-, Transport- oder E-Commerce-Verpackung dürfen Luft und Füllmaterial sein. Paletten, Palettenwicklungen und Umreifungsbänder fallen unter die Mehrwegziele.
Kurz notiert
- Kaffee- und Teepads gelten nach PPWR (Art. 3) als Verpackung; Systembeteiligungspflichten greifen entsprechend den nationalen Umsetzungsfristen.
- Ab 12. Februar 2027: Pflicht im Außer-Haus-Geschäft (Bäckerei, Café, Imbiss, Metzgerei), mitgebrachte Behälter zu befüllen; kein Aufpreis erlaubt. Ab diesem Zeitpunkt sind auch Bußgelder möglich.
- KMU-Ausnahmeregelung: keine generelle Ausnahme; eine mögliche Erweiterung der Erleichterungen für kleinere Betriebe befindet sich noch im parlamentarischen Prozess.
Die Zahl des Tages: 6 %
Bis zu 6 % des Jahresumsatzes drohen Importeuren als Bußgeld bei Verstößen gegen die PPWR, zusätzlich kann der Zoll die Ware zurückhalten. Die Sanktionsfrist läuft bis Februar 2027 (Schonfrist auf Bitten der Kommission). Die Marktzugangswirkung der Verordnung gilt jedoch bereits seit dem 12. August 2026.
Eine Sache noch
EPR-Gebühren (Systembeteiligungsentgelte) werden künftig nach ökologischer Qualität der Verpackung gestaffelt (Ökomodulation, Art. 40 PPWR): recyclinggerechtes, sortenreines Design zahlt weniger. Der einheitliche europäische Rahmen löst die vielen nationalen Verpackungsregime ab, was Exporteuren Vereinfachung bringt. Der Handel verschärft Lieferantenanforderungen bereits jetzt.
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