Karlsruhe schreibt die Bedingungen
Shownotes
Worum es geht
Am 28. September 2026 feierte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe seinen 75. Geburtstag mit einem Festakt. Rund tausend geladene Gäste, Bundespräsident Steinmeier hielt die Festrede. Zwei Wochen später, am 13. Oktober 2026, verhandelt dasselbe Gericht über die Verschonung von Betriebsvermögen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer (Az. 1 BvR 804/22). Eine Entscheidung wird erst 2027 erwartet. Bis dahin gilt das Erbschaftsteuergesetz unverändert.
Was verhandelt wird
Im Mittelpunkt stehen die Verschonungsregelungen der Paragrafen 13a, 13b und 28a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes. Die Kernfrage: Ist die Begünstigung von Betriebsvermögen gegenüber Privatvermögen mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes vereinbar? Für Betriebsvermögen sieht das Gesetz eine gestufte Steuerbefreiung vor, die von 85 Prozent (Regelverschonung) bis zum vollständigen Erlass reichen kann. Voraussetzungen sind unter anderem das Einhalten der Lohnsummenregelung über fünf bis sieben Jahre.
Im Oktober verhandelt der Erste Senat in zwei getrennten Verfahren zur Erbschaft- und Schenkungsteuer. Diese Folge befasst sich ausschließlich mit der Verhandlung am 13. Oktober zur Verschonung von Betriebsvermögen. Das zweite Verfahren (Az. 1 BvF 1/23, Antragstellerin: Bayerische Staatsregierung, Termin: 12. Oktober) betrifft Gesetzgebungskompetenzen, Freibeträge und Steuersätze und ist nicht Gegenstand dieser Folge.
Das Urteil von 2014
Im Dezember 2014 erklärte das Bundesverfassungsgericht die damaligen Verschonungsregelungen (§§ 13a, 13b ErbStG) für verfassungswidrig (Az. 1 BvL 21/12). Die Begünstigung sei zu weitgehend, vor allem dort, wo sie nicht an die Lohnsummenregelung und damit an den Erhalt von Arbeitsplätzen gebunden war. Das alte Recht galt bis zur gesetzlichen Neuregelung, die der Gesetzgeber bis zum 30. Juni 2016 schaffen musste. Wichtig für heute: Das Gericht hielt ausdrücklich fest, dass besonders aggressive Gestaltungen keinen Vertrauensschutz gegen möglicherweise rückwirkende Änderungen genießen.
Was das für Familienunternehmen bedeutet
Die geltenden Regeln können sich ändern, während Nachfolgepläne bereits auf dem Tisch liegen. Eine Beschleunigung der Übertragung schafft keine Sicherheit, solange das Gericht den Vertrauensschutz bei aggressiven Gestaltungen ausdrücklich verneint hat. Nützlicher ist die Prüfung, mit welchem Wert das Unternehmen steuerlich angesetzt würde und ob die Lohnsummenregelung über die Haltefristen eingehalten werden kann. Und: Eine ungeklärte Nachfolge wirkt sich auf Investitionsentscheidungen aus, lange bevor ein Steuerbescheid kommt.
Hinweis: Diese Folge gibt keine Steuerberatung. Sie formuliert Fragen, die ein Beratungshaus beantworten kann. Keine Empfehlung zu Zeitpunkt oder Gestaltung einer Übertragung.
Die Zahl im Kontext
Seit der Gründung 1951 sind beim Bundesverfassungsgericht 264.137 Verfahren eingegangen, davon 254.276 Verfassungsbeschwerden (rund 96 Prozent). Die durchschnittliche Erfolgsquote der Verfassungsbeschwerden lag im Zehnjahresdurchschnitt bei 1,48 Prozent (2021: 1,23 Prozent). Dieses Verhältnis erklärt, warum eine mündliche Verhandlung ein Signal ist und kein routinemäßiger Termin.
Für die Fachabteilung
- Verfahren zur Verschonung von Betriebsvermögen: Az. 1 BvR 804/22, Erster Senat, mündliche Verhandlung 13. Oktober 2026, 10.00 Uhr, Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe
- Angegriffene Normen: §§ 13a, 13b, 28a ErbStG sowie Vorschriften des Bewertungsgesetzes
- Zweites Verfahren im Oktober: Az. 1 BvF 1/23 (Gesetzgebungskompetenz, Freibeträge, Steuersätze), Antragstellerin Bayerische Staatsregierung, Verhandlung 12. Oktober 2026
- Urteil von 2014: Az. 1 BvL 21/12, Urteil vom 17. Dezember 2014
- Vermögensteuer: seit 1997 nicht mehr erhoben, BVerfG-Beschluss vom 22. Juni 1995
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